§ 50 Übergangsvorschrift zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 143 der Verordnung (EU) 2023/1114; Verordnungsermächtigung
(1) Unternehmen mit einer Erlaubnis
- 1.
nach § 32 des Kreditwesengesetzes,
- 2.
nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
- 3.
nach § 11 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
- 4.
als Börsenträger nach § 4 des Börsengesetzes in den Fällen des § 2 Absatz 12 des Kreditwesengesetzes,
- 5.
als OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches in den Fällen der Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches oder
- 6.
als AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches in den Fällen der Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches,
die am 29. Dezember 2024 im Einklang mit geltendem Recht Tätigkeiten in Bezug auf Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes in der Fassung vom 22. Februar 2023 erbringen dürfen, dürfen diese Tätigkeit unter Fortgeltung der aufsichtlichen Rechtslage vom 29. Dezember 2024 weiter erbringen; die Erlaubnis gilt insoweit als fortbestehend.
(2) Die nach Absatz 1 als fortbestehend geltende Erlaubnis erlischt
- 1.
in den Fällen des Artikels 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 mit der Bestandskraft der Entscheidung im Zulassungsverfahren nach Artikel 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder im vereinfachten Verfahren nach Absatz 3 oder
- 2.
in den Fällen des Artikels 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 mit Ablauf der jeweils einschlägigen Frist nach Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder
- 3.
spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025.
(3) Unternehmen nach Absatz 1 Nummer 1 können das vereinfachte Verfahren auf Zulassung zum Anbieten von Kryptowerte-Dienstleistungen beschreiten. Unternehmen nach Absatz 1 Nummer 2 können das vereinfachte Verfahren auf Zulassung zum Anbieten von Kryptowerte-Dienstleistungen beschreiten, soweit sie nicht unter Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 fallen. Die Zulassung ist zu verweigern, wenn die Voraussetzungen des Titels V der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht erfüllt sind. Die Bundesanstalt kann die Zulassung unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2023/1114 verfolgten Zweckes halten müssen.