§ 37 Pflicht zur Rechnungslegung
(1) Institute im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 und 3, die nicht den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches unterworfen sind, haben einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches sowie nach den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 aufzustellen. § 264 Absatz 1 Satz 4 und 5 und Absatz 3, die §§ 264b, 265 Absatz 7, § 266 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 274a Nummer 4, § 275 Absatz 5, die §§ 276 und 288 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches sind nicht anzuwenden. Die §§ 340b, 340e Absatz 1, 3 und 4 sowie § 340g des Handelsgesetzbuches sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass Institute nach Absatz 1 Satz 1, die klein nach § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches und nicht kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuches sind, die Angaben nach § 340b Absatz 4 Satz 4 und § 340e Absatz 4 Satz 2 des Handelsgesetzbuches nicht zu machen brauchen.
(2) Institute nach Absatz 1 Satz 1 haben einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches sowie nach den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 aufzustellen. Auf den Konzernabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 340b, 340e Absatz 1, 3 und 4 sowie § 340g des Handelsgesetzbuches über den Jahresabschluss entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 315e des Handelsgesetzbuches finden von den in Satz 1 genannten Vorschriften nur die §§ 290 bis 293 und 315e des Handelsgesetzbuches sowie die den Konzernlagebericht betreffenden Vorschriften einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Anwendung; Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(3) Institute nach Absatz 1 Satz 1 haben unabhängig von ihrer Größe ihren Jahresabschluss und Lagebericht sowie ihren Konzernabschluss und Konzernlagebericht nach den Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches prüfen zu lassen. § 264 Absatz 3, die §§ 264b und 319 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches sind nicht anzuwenden. § 340k Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2, 2a und 5 Satz 1 und 3 des Handelsgesetzbuches ist entsprechend anzuwenden.
(4) Institute nach Absatz 1 Satz 1 haben den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht und die anderen in § 325 des Handelsgesetzbuches bezeichneten Unterlagen, sofern sie zu erstellen sind, nach den Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches offenzulegen. § 264 Absatz 3, die §§ 264b, 326, 327 und 339 des Handelsgesetzbuches sind nicht anzuwenden.
(5) § 340a Absatz 3 des Handelsgesetzbuches über die auf bestimmte einer prüferischen Durchsicht zu unterziehende Zwischenabschlüsse anzuwendenden Vorschriften ist auf Institute nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.