§ 25 Ergänzende Bestimmungen zur Übernahme von Instituten
(1) Die Verpflichtung nach § 20 Absatz 1 gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank gilt auch für
- 1.
Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungsabsicht nach Artikel 41 oder Artikel 83 der Verordnung (EU) 2023/1114 anzeigen oder die im Rahmen eines Zulassungsverfahrens nach Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 als Inhaber qualifizierter Beteiligungen angegeben werden,
- 2.
die Inhaber einer qualifizierten Beteiligung an einem Institut und den von ihnen kontrollierten Unternehmen,
- 3.
Personen und Unternehmen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es sich um Personen oder Unternehmen nach Nummer 2 handelt und
- 4.
Personen und Unternehmen, die mit einer Person oder einem Unternehmen nach den Nummern 1 bis 3 nach § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind.
Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Vorlagepflichtige die einzureichenden Unterlagen nach Artikel 41 oder Artikel 83 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Verbindung mit den technischen Regulierungsstandards nach Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 84 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 auf seine Kosten durch einen von der Bundesanstalt zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. § 20 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Maßnahmen nach § 20 Absatz 2 gegenüber den in Absatz 1 genannten Personen und Unternehmen ergreifen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der interessierte Erwerber aufgrund der Kriterien nach Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht geeignet ist. § 20 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen dürfen. Eine natürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn sie als Mitglied eines Leitungsorgans oder in vergleichbarer Position für eine Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche Person gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig, wenn sie die Interessen einer Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrates oder eines vergleichbaren Kontrollgremiums in einem Institut wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt.