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§ 10 Arbeiten in Notfällen - Digitale Gesetze
Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen (KlimaBergV)
Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zulässige Beschäftigungszeit
§ 4 Obere Klimawerte für eine Beschäftigung außerhalb des Salzbergbaus
§ 5 Obere Temperaturwerte für eine Beschäftigung im Salzbergbau
§ 6 Anrechnung von Zeiten für die nichtmaschinelle Fahrung
§ 7 Zusätzliche Pausen
§ 8 Eingewöhnungszeit
§ 9 Besondere Personengruppen
§ 10 Arbeiten in Notfällen
§ 11 Ermittlung der Temperaturwerte
§ 12 (weggefallen)
§ 13 Aufzeichnungen
§ 14 Bekanntmachung
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
§ 16 (weggefallen)
§ 17 Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften
Schlußformel
Anlage 1
Inhaltsverzeichnis
§ 10 Arbeiten in Notfällen
Die §§ 3, 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 gelten nicht
1.
für den Einsatz von Grubenwehren,
2.
für Arbeiten zur
a)
Rettung von Personen,
b)
Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen oder
c)
Abwendung eines erheblichen Schadens an bedeutenden Betriebseinrichtungen bei einem unvorhergesehenen Ereignis, wenn mit einer kurzen Einsatzzeit zu rechnen ist.