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§ 8 Prüfungsbereiche - Digitale Gesetze
[object Object] (KlaCembAusbV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
Abschnitt 3 Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Klavierbau
Abschnitt 4 Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Cembalobau
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Zwischenprüfung
§ 8 Prüfungsbereiche
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Herstellen von Bauteilen und
2.
Teilbereiche stimmen.