Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
Abschnitt 3 Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Klavierbau
Abschnitt 4 Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Cembalobau
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
§ 5 Ausbildungsplan - Digitale Gesetze
§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.