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§ 11 Ziel und Zeitpunkt - Digitale Gesetze
[object Object] (KlaCembAusbV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
Abschnitt 3 Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Klavierbau
§ 11 Ziel und Zeitpunkt
§ 12 Inhalt
§ 13 Prüfungsbereiche
§ 14 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
§ 15 Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen
§ 16 Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren
§ 17 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren
§ 18 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung
Abschnitt 4 Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Cembalobau
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Klavierbau
§ 11 Ziel und Zeitpunkt
(1) Durch die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.