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Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (KindArbSchV)
Eingangsformel
§ 1 Beschäftigungsverbot
§ 2 Zulässige Beschäftigungen
§ 3 Behördliche Befugnisse
§ 4 Inkrafttreten
Schlußformel
§ 1 Beschäftigungsverbot - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Beschäftigungsverbot
Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nicht das Jugendarbeitsschutzgesetz und § 2 dieser Verordnung Ausnahmen vorsehen.