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§ 10 Ziel und Zeitpunkt - Digitale Gesetze
[object Object] (KhWbAusbV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
Abschnitt 3 Abschluss- und Gesellenprüfung
§ 10 Ziel und Zeitpunkt
§ 11 Inhalt
§ 12 Prüfungsbereiche
§ 13 Prüfungsbereich Herstellen von Wachsprodukten
§ 14 Prüfungsbereich Verarbeiten von Roh- und Hilfsstoffen
§ 15 Prüfungsbereich Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsprodukten
§ 16 Prüfungsbereich Betriebliche Herstellungsprozesse
§ 17 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Abschluss- und Gesellenprüfung
§ 10 Ziel und Zeitpunkt
(1) Durch die Abschluss- und Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschluss- und Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.