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§ 35 Finanzierung - Digitale Gesetze
Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (KHG)
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
2. Abschnitt Grundsätze der Investitionsförderung
3. Abschnitt Vorschriften über Krankenhauspflegesätze
4. Abschnitt Sonderregelungen
5. Abschnitt Sonstige Vorschriften
Unterabschnitt 1 Zuständigkeiten, Statistik, Darlehen
Unterabschnitt 2 Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
§ 31 Beleihung des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus
§ 32 Eignung zur Aufgabenwahrnehmung
§ 33 Aufsicht über den Beliehenen
§ 34 Rückgriff
§ 35 Finanzierung
§ 36 Unterstützung und Beratung durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
§ 37 Aufgaben des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus im Zusammenhang mit der Ermittlung der Vergütung eines Vorhaltebudgets
§ 38 Aufgaben des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus im Zusammenhang mit Zuschlägenzur Förderung von Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben und zur Finanzierung der speziellen Vorhaltung von Hochschulkliniken
Unterabschnitt 3 Förderbeträge und Förderung der Spezialisierung
Inhaltsverzeichnis
5. Abschnitt: Sonstige Vorschriften
Unterabschnitt 2: Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
§ 35 Finanzierung
Die Aufwendungen des Beliehenen werden durch den DRG-Systemzuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ausgeglichen.