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§ 5 Besatzungsvorschriften für Fahrgastschiffe mit einer Länge von weniger als 35 Metern - Digitale Gesetze
Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffspersonalverordnung für kleine Fahrgastschiffe (KFV)
Eingangsformel
§ 1 Abweichende Regelung zum Geltungsbereich des Kleinschifferzeugnisses
§ 2 Abweichende Regelungen zu den Voraussetzungen für den Erwerb des Kleinschifferzeugnisses
§ 3 Abweichende Regelungen zur behördlichen Befähigungsprüfung zum Erwerb des Kleinschifferzeugnisses
§ 4 Abweichende Regelung zur Erteilung des Kleinschifferzeugnisses
§ 5 Besatzungsvorschriften für Fahrgastschiffe mit einer Länge von weniger als 35 Metern
§ 6 Abweichende Regelung zur Mindestbesatzung auf Tagesausflugsschiffen
§ 7 Evaluierung
§ 8 Außerkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 5 Besatzungsvorschriften für Fahrgastschiffe mit einer Länge von weniger als 35 Metern
§ 96 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung gilt für die Besatzung auf Fahrgastschiffen mit einer Länge von weniger als 35 Metern entsprechend.