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§ 10 Bestehen der Prüfung - Digitale Gesetze
Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes (KfSachvV)
Eingangsformel
§ 1 Zweck und Durchführung der Ausbildung
§ 2 Prüfungsausschuß
§ 3 Zulassung zur Prüfung
§ 4 Prüfungstermine
§ 5 Teile der Prüfung
§ 6 Praktischer Teil der Prüfung
§ 7 Schriftlicher Teil der Prüfung
§ 8 Mündlicher Teil der Prüfung
§ 9 Bewertung der Prüfung
§ 10 Bestehen der Prüfung
§ 11 Entscheidung über die Prüfung
§ 12 Bekanntgabe der Entscheidung
§ 13 Niederschrift über die Prüfung
§ 14 Wiederholungsprüfungen
§ 15 Ausbildung und Prüfung der Bewerber bei Behörden
§ 16 Berlin-Klausel
§ 17 Inkrafttreten
Schlußformel
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 3 Nummer 2) Anforderungen an amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 15 der Fahrerlaubnis-Verordnung (Fahrerlaubnisprüfungen)
Inhaltsverzeichnis
§ 10 Bestehen der Prüfung
Die Gesamtprüfung ist bestanden, wenn
1.
der praktische Teil der Prüfung bestanden ist,
2.
im schriftlichen und mündlichen Teil die Einzelnote "ungenügend" nicht erteilt worden ist und
3.
die Leistungen in jedem der drei Fachgebiete mindestens mit der Gesamtnote "ausreichend" bewertet worden sind.