Zweiter Teil Vorschriften für den Ausbildungsberuf Kaufmann im Gesundheitswesen/Kauffrau im Gesundheitswesen
Dritter Teil (weggefallen)
Vierter Teil Vorschriften für den Ausbildungsberuf Veranstaltungskaufmann/Veranstaltungskauffrau
Fünfter Teil Schlussvorschriften
§ 7 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.