| 1 | Konstruieren, Herstellen, Ein-, Auf-, Umbauen und Nachrüsten von Karosserien, Bauteilen, Baugruppen und Fahrgestellen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | - a)
Vorschriften, insbesondere Normen, und Herstellervorgaben unter Berücksichtigung von ökonomischem und ökologischem Materialeinsatz beim Konstruieren, Herstellen, Ein-, Auf-, Umbauen und Nachrüsten von Karosserien, Karosserieteilen, Baugruppen und Fahrgestellen berücksichtigen - b)
fahrzeugspezifische Bauteile sowie Auf- und Umbauten, Abwicklungen von Bauteilen und geometrischen Grundkörpern auch rechnergestützt entwerfen, skizzieren, berechnen und konstruieren sowie Zuschnitte bestimmen und dabei ergonomische, sicherheitsrelevante und zulassungsrechtliche Anforderungen berücksichtigen - c)
fahrzeugspezifische Bauteile konstruktiv für Beschichtungen vorbereiten - d)
Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, Anordnungspläne und Funktionspläne entwerfen, skizzieren und zeichnen - e)
konstruktionsbedingte Ausschnitte, insbesondere Zu- und Abluftöffnungen für Klima-, Heizungs- und Lüftungsanlagen, Montageeinrichtungen sowie Leitungen und Kanäle, festlegen - f)
Zeichnungen, Stücklisten und Kalkulationen, auch rechnergestützt, erstellen - g)
Schablonen und Negativformen herstellen, beschriften und handhaben, dabei Formen, Maße und Passungen zum Herstellen und Wiederherstellen von Teilen und Baugruppen ermitteln, Zeichnungen übertragen sowie notwendige Zugaben und Korrekturen berücksichtigen - h)
Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Herstellervorgaben, insbesondere im Hinblick auf vorgegebene Nutzungsarten und Nutzungsdauern, auswählen sowie Arbeitsschritte bestimmen - i)
Karosserie- und Fahrzeugteile durch manuelles und maschinelles Umformen herstellen - j)
Bauteile und Baugruppen unter Berücksichtigung von Vorschriften, insbesondere Normen, und Herstellervorgaben, Anforderungen von Kunden und Kundinnen sowie der Werkstoffgüte und Funktionalität herstellen, wiederherstellen und umbauen - k)
Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach Vorschriften, insbesondere Normen, und Vorgaben sowie technischen Unterlagen ein-, um- und anbauen, auf Funktionen prüfen und in Betrieb nehmen - l)
Fahrzeuge für spezielle Verwendungs- und Transportzwecke aus- und umrüsten, insbesondere mit Hub- und Ladeeinrichtungen sowie Kühl- und Heizsystemen
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| | - m)
fahrzeugspezifische Systeme und Steuerungen, insbesondere Klimaanlagen, elektrische Anlagen, pneumatische und hydraulische Systeme sowie Ver- und Entsorgungssysteme, auswählen, aus-, ein- und anbauen sowie installieren - n)
Funktionsfähigkeit von vernetzten Systemen herstellen und vernetzte Systeme einstellen und dabei Gesamt- und Einzelfunktionen von elektrischen, elektronischen, hydraulischen und pneumatischen Systemen sowie Peripheriekomponenten beachten - o)
Gefährdungen, insbesondere an Hochvoltsystemen, erkennen, beurteilen und Schutzmaßnahmen ableiten - p)
Dicht- und Dämmsysteme gegen Strahlung, Frequenz, Schall, Licht, Temperatur, Staub, Gas und Flüssigkeit auswählen, anwenden und einbauen - q)
Dämpfungssysteme gegen Schwingungen, Stöße und Vibrationen einsetzen - r)
Fahrwerks- und Antriebssysteme für den jeweiligen Verwendungszweck auswählen, einbauen und einstellen - s)
fahrzeugspezifische Beschlag- und Anschlagsysteme auswählen und einbauen - t)
fahrzeugspezifische An- und Aufbauteile fixieren sowie lösbare und unlösbare Verbindungen, insbesondere chemische Verbindungen, auswählen und herstellen - u)
Bleche und Profile kalt und warm umformen - v)
Ladungs- und Personentransportsicherungssysteme auswählen und einbauen - w)
Fahrzeuginneneinrichtungen unter Berücksichtigung der Materialien anfertigen, auswählen und einbauen - x)
Bedienungsbeschilderung anbringen - y)
ausgeführte Arbeiten dokumentieren und Fahrzeugunterlagen ergänzen
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| 2 | Durchführen von Prüf-, Mess- und Einstellarbeiten (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | - a)
bei Prüf-, Mess- und Einstellarbeiten an Fahrzeugen, Fahrgestellen, Rahmen, Baugruppen und Aufbauten Vorschriften, insbesondere Normen, und Vorgaben sowie Anforderungen von Kunden und Kundinnen beachten - b)
Maß- und Formkontrollen durchführen, Lage der Mess-, Kontroll- und Befestigungspunkte von Baugruppen, Zubehör und Zusatzeinrichtungen prüfen sowie Abweichungen feststellen, bewerten und Maßnahmen einleiten - c)
Fehlerspeicher auslesen, Funktionskontrollen sowie Einstellungen und Kalibrierungen vornehmen sowie Ergebnisse bewerten - d)
Prüf- und Messarbeiten an unter Spannung stehenden Hochvoltkomponenten und -systemen durchführen
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| | - e)
elektrische, elektronische, pneumatische und hydraulische Systeme, insbesondere Nieder- und Hochvoltsysteme, alternative Antriebe und Energiegewinnungsanlagen, nach Herstellervorgaben auf Funktionen prüfen sowie außer und in Betrieb nehmen - f)
Schutzmaßnahmen an elektronischen Bauteilen, insbesondere an Hochvoltfahrzeugen, auf Funktion und Wirksamkeit prüfen - g)
Fahrwerksteile und Bremssysteme prüfen sowie Fahrwerke vermessen, Abweichungen durch Soll-Ist-Vergleiche feststellen, bewerten und Maßnahmen einleiten - h)
Steuerungsprogramme eingeben, ändern und testen, Steuergeräte aktualisieren und parametrieren sowie Grundeinstellungen an Systemen vornehmen - i)
Prüfungen der Funktionsfähigkeit von fahrzeugspezifischen Kontrollgeräten unter Berücksichtigung von Vorschriften vorbereiten - j)
thermische, mechanische und chemische Fügeverbindungen überprüfen - k)
Karosserieinnenbereiche auf Einhaltung von Vorschriften und Vorgaben prüfen - l)
Einhaltung von Hygienevorschriften, insbesondere Normen, und Hygienevorgaben prüfen - m)
Bediensicherheit und Berücksichtigung ergonomischer Anforderungen prüfen - n)
Zuluft- und Ablufteinrichtungen prüfen und einstellen - o)
Dicht- und Dämmsysteme prüfen - p)
belastungs- und verschleißintensive Bereiche auf Schäden prüfen - q)
fahrzeugspezifische Maße und Massen ermitteln sowie Achs-, Stütz- und Aufliegelasten prüfen - r)
Funktionsprüfungen durchführen und Fahrzeuge für Prüfungen vorbereiten - s)
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| 3 | Instandhalten von Karosserie- und Fahrzeugbauteilen sowie von Baugruppen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | - a)
Instandhaltungsarbeiten an Systemen, Betriebs- und Zusatzeinrichtungen von fahrzeugspezifischen Bauteilen und Baugruppen durchführen - b)
Verbindungs- und Versorgungsleitungen unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit nach Herstellervorgaben prüfen und instand halten sowie verkabelte und drahtlose Verbindungen prüfen und instand halten - c)
Trieb- und Fahrwerksteile sowie Lenksysteme instand halten - d)
Lüftungs-, Heizungs- und Klimasysteme instand halten
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| | - e)
elektrische und elektronische, pneumatische und hydraulische Systeme, insbesondere Nieder- und Hochvoltsysteme, alternative Antriebe, Energiegewinnungsanlagen und Bremsanlagen, nach Vorschriften, insbesondere Normen, sowie Herstellervorgaben instand halten - f)
Mess-, Richt- und Rückverformungseinrichtungen für Karosserien, Rahmen, Fahrgestelle und Aufbauten auswählen und einsetzen sowie Karosserien, Rahmen, Fahrgestelle und Aufbauten durch Austauschen von Teilen und Baugruppen instand setzen - g)
Fehler und Schäden an Fügeverbindungen beseitigen - h)
Schäden an angrenzenden Bauteilen, Baugruppen und Systemen bei Instandhaltungsarbeiten erkennen und beseitigen - i)
Ergebnisse dokumentieren
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| 4 | Beurteilen von Schadensumfängen (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | - a)
Schäden an Fahrzeugen, Fahrgestellen und Karosserien anhand von Angaben von Kunden und Kundinnen, Sinneswahrnehmungen und Funktionsprüfungen eingrenzen und bestimmen - b)
Fehler, Störungen und ihre Ursachen an Systemen und Anlagen anhand von Angaben von Kunden und Kundinnen, Sinneswahrnehmungen und Funktionsprüfungen eingrenzen und bestimmen - c)
Schäden beurteilen, Reparaturwege unter Berücksichtigung von ökonomischer und ökologischer Nachhaltigkeit festlegen sowie Schadenskalkulationen erstellen - d)
Dokumentationen erstellen
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| 5 | Herstellen, Aufbereiten und Schützen von Oberflächen (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) | - a)
Eigenschaften und Zustand der Oberflächen von Karosserie- und Fahrzeugbauteilen prüfen - b)
Karosserie- und Fahrzeugbauteile vorbehandeln, reinigen und entfetten - c)
Schäden auf glatten und strukturierten Oberflächen durch Applizieren von Füllmaterialien und Schleifen ausgleichen - d)
Beschichtungen an Karosserie- und Fahrzeugbauteilen unter Beachtung des Lackaufbaus herstellen und wiederherstellen, dabei nicht zu bearbeitende Oberflächen und Teile schützen - e)
Folierungen entfernen sowie erneuern, dabei passgenau ausrichten und aufbringen - f)
Lackmaterialien entsprechend der Beschaffenheit und dem Aussehen von Oberflächen auswählen und angleichen - g)
Maßnahmen zum Korrosionsschutz von Fügeverbindungen, Hohlräumen und Unterböden auswählen und durchführen - h)
Ergebnisse dokumentieren
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