Unterabschnitt 2 Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik
Unterabschnitt 3 Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik
Unterabschnitt 4 Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Caravan- und Reisemobiltechnik
Abschnitt 3 Zusatzqualifikation Arbeiten unter Spannung an Hochvoltsystemen in Fahrzeugen
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes - Digitale Gesetze
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikers und der Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin wird staatlich anerkannt nach
1.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
2.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 15 Karosserie- und Fahrzeugbauer der Handwerksordnung.