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Gesetz über die religiöse Kindererziehung (KErzG)
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§§ 9 und 10
§ 11
§ 7 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 7
Für Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist das Familiengericht zuständig. Ein Einschreiten von Amts wegen findet dabei nicht statt, es sei denn, daß die Voraussetzungen des § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen.