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§ 16 Ausbildungsberufsbild - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung in der keramischen Industrie (KerIndAusbV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1 Gemeinsame Vorschriften
Teil 2 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Industriekeramiker Anlagentechnik/Industriekeramikerin Anlagentechnik
Teil 3 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Industriekeramiker Dekorationstechnik/Industriekeramikerin Dekorationstechnik
Teil 4 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Industriekeramiker Modelltechnik/Industriekeramikerin Modelltechnik
Teil 5 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Industriekeramiker Verfahrenstechnik/Industriekeramikerin Verfahrenstechnik
Teil 6 Fortsetzungs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 4: Vorschriften für den Ausbildungsberuf Industriekeramiker Modelltechnik/Industriekeramikerin Modelltechnik
§ 16 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Betriebliche und technische Kommunikation,
6.
Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse,
7.
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen,
8.
Formgebung und Veredlung,
9.
Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,
10.
Trocknen und Brennen,
11.
Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen,
12.
Modelle und Formen entwerfen,
13.
Einsetzen von Werkstoffen und Hilfsmitteln für den Modell-, Einrichtungs- und Formenbau,
14.
Herstellen von Werkstücken aus Metall,
15.
Herstellen von dreidimensionalen Werkstücken aus Gips,
16.
Herstellen von dreidimensionalen Werkstücken aus Kunststoffen,
17.
Herstellen von Formen,
18.
Trocknen und Lagern.