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§ 10 Ausbildungsberufsbild - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung in der keramischen Industrie (KerIndAusbV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1 Gemeinsame Vorschriften
Teil 2 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Industriekeramiker Anlagentechnik/Industriekeramikerin Anlagentechnik
Teil 3 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Industriekeramiker Dekorationstechnik/Industriekeramikerin Dekorationstechnik
Teil 4 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Industriekeramiker Modelltechnik/Industriekeramikerin Modelltechnik
Teil 5 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Industriekeramiker Verfahrenstechnik/Industriekeramikerin Verfahrenstechnik
Teil 6 Fortsetzungs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 3: Vorschriften für den Ausbildungsberuf Industriekeramiker Dekorationstechnik/Industriekeramikerin Dekorationstechnik
§ 10 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Betriebliche und technische Kommunikation,
6.
Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse,
7.
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen,
8.
Formgebung und Veredlung,
9.
Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,
10.
Trocknen und Brennen,
11.
Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen,
12.
Anfertigen von Linien- und Flächendekoren aus Grundformen,
13.
Zeichnen und Malen,
14.
Handmalen von Schriften und Monogrammen,
15.
Anfertigen von Dekoren aus kombinierten Formen,
16.
Ausführen von Spritztechniken,
17.
Ausführen von Buntdruckdekorationen.