§ 8 Datenübermittlung durch die Bundesnetzagentur - Digitale Gesetze
§ 8 Datenübermittlung durch die Bundesnetzagentur
Die Bundesnetzagentur leitet die erhaltenen Antworten als Ergebnis an die ersuchende Stelle weiter. Die ersuchende Stelle soll ihre Empfangseinrichtungen jederzeit zum Empfang von Daten bereithalten.