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§ 8 Datenübermittlung durch die Bundesnetzagentur - Digitale Gesetze
Verordnung über das automatisierte Verfahren zur Auskunft über Kundendaten nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes (KDAV)
Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich, Verpflichtete
§ 2 Ersuchen
§ 3 Personenbasiertes Ersuchen
§ 4 Nummernbasiertes Ersuchen
§ 5 Anschriftenbasiertes Ersuchen
§ 6 Abfrage der Daten
§ 7 Datenübermittlung durch den Verpflichteten
§ 8 Datenübermittlung durch die Bundesnetzagentur
§ 9 Sicherheitsanforderungen
§ 10 Evaluierung
§ 11 Inkrafttreten
Schlussformel
Inhaltsverzeichnis
§ 8 Datenübermittlung durch die Bundesnetzagentur
Die Bundesnetzagentur leitet die erhaltenen Antworten als Ergebnis an die ersuchende Stelle weiter. Die ersuchende Stelle soll ihre Empfangseinrichtungen jederzeit zum Empfang von Daten bereithalten.