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§ 2 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Verordnung zur Festlegung der zuständigen Behörde für die Erlaubniserteilung und die Überwachung des Umgangs mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanWissZustV)
Eingangsformel
§ 1 Zuständige Behörde
§ 2 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.