§ 28 Befugnisse der Behörden zur Überwachung
(1) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach § 27 erforderlich ist, ist die zuständige Behörde befugt,
- 1.
befriedetes Besitztum von Anbauvereinigungen sowie Einrichtungen und Geräte zur Beförderung und Fahrzeuge von Anbauvereinigungen, in, auf oder mit denen im Rahmen der Tätigkeit von Anbauvereinigungen Cannabis oder Vermehrungsmaterial gemeinschaftlich erhalten, angebaut, gewonnen, weitergegeben, gelagert oder transportiert wird, zu den üblichen Öffnungszeiten zu betreten;
- 2.
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die in Nummer 1 bezeichneten Einrichtungen, Geräte, Fahrzeuge sowie das befriedete Besitztum auch außerhalb der dort genannten Zeiten zu betreten.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Die zuständige Behörde ist, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 27 erforderlich ist, befugt, Folgendes einzusehen, zu prüfen oder prüfen zu lassen:
- 1.
Cannabis und Vermehrungsmaterial, das sich im Besitz von Anbauvereinigungen befindet,
- 2.
das von den Anbauvereinigungen für den gemeinschaftlichen Eigenanbau genutzte befriedete Besitztum,
- 3.
die von der Anbauvereinigung für den gemeinschaftlichen Eigenanbau genutzten Gerätschaften, die in § 17 Absatz 4 genannten Stoffe, Materialien und Gegenstände und
- 4.
alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger von Anbauvereinigungen.
Die zuständige Behörde darf Abschriften, Kopien, Ablichtungen und Auszüge von Unterlagen anfertigen und digitale Daten sicherstellen.
(3) Die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten Personen können die für ihre Aufgabenerfüllung nach § 27 erforderlichen Unterlagen und Informationen von der Anbauvereinigung, deren vertretungsberechtigten Personen, Mitgliedern oder entgeltlich Beschäftigten anfordern. Die betroffene Anbauvereinigung oder die betroffenen Personen sind über den Grund der Anforderung zu informieren.
(4) Die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten Personen sind befugt, Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten sowie die bei Ausübung der Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 3 erlangten Informationen folgender Personen zu erheben und zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 27 oder zur Sicherung von Beweisen erforderlich ist: