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§ 5 Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen - Digitale Gesetze
Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (KAV)
Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Bemessung und zulässige Höhe der Konzessionsabgaben
§ 3 Andere Leistungen als Konzessionsabgaben
§ 4 Tarifgestaltung
§ 5 Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen
§ 6 Aufsichtsrechte und -maßnahmen
§ 7 Landkreise
§ 8 Übergangsvorschrift
§ 9 Inkrafttreten
Schlußformel
Inhaltsverzeichnis
§ 5 Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen
(1) Abschlagszahlungen auf Konzessionsabgaben sind nur für abgelaufene Zeitabschnitte zulässig. Eine Verzinsung findet außer im Fall des Verzuges nicht statt.
(2) Vorauszahlungen dürfen nicht geleistet werden.