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Art 3 - Digitale Gesetze
Gesetz zu dem Abkommen vom 15. März 1994 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Litauen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (KatHiLAbkLITG)
Eingangsformel
Art 1
Art 2
Art 3
Inhaltsverzeichnis
Art 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.