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§ 7 Züchtungs- und Haltungsverbot - Digitale Gesetze
Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit (KartRingfV 2001)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Schutzbestimmungen
§ 1 Anzeigepflichten
§ 2 Überwachung
§ 3 Befallsverdacht
§ 4 Befallsfeststellung
§ 5 Abgrenzung und Aufhebung der Sicherheitszone
§ 6 Schutzmaßnahmen in der Sicherheitszone
§ 7 Züchtungs- und Haltungsverbot
Abschnitt 2 Besondere Schutzbestimmungen bei Befall
Abschnitt 3 Ausnahmen, Ordnungswidrigkeiten
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Allgemeine Schutzbestimmungen
§ 7 Züchtungs- und Haltungsverbot
Das Züchten und das Halten der Schadorganismen nach § 1 Abs. 1 sowie das Arbeiten mit diesen Schadorganismen sind verboten.