Zweiter Abschnitt Erstattung von Kosten durch Beteiligte
Dritter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 10 - Digitale Gesetze
§ 10
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 107 des Gesetzes auch im Land Berlin.