§ 23 Besondere Anforderungen an die Prüfung von Dienstleistungen und von Nebendienstleistungen
(1) Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht die Dienstleistungen und Nebendienstleistungen im Sinne des § 20 Absatz 2 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuches zu prüfen und festzustellen, ob die Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches eingehalten wurden. Bei der Erbringung von Dienstleistungen und Nebendienstleistungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuches hat er auch zu prüfen, ob die in § 5 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches genannten Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes eingehalten wurden. Die Prüfung muss den gesamten Berichtszeitraum erfassen und in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der jeweiligen Geschäfte und Aufgaben stehen.
(2) Im Prüfungsbericht sind im Einzelnen, sofern nach der Art der erbrachten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuches einschlägig, darzustellen:
- 1.
Art und Umfang der im Berichtszeitraum ausgeführten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen, insbesondere Depotvolumina, Transaktionsvolumina, Kundenzahl und Anlageformen;
- 2.
die Einhaltung der allgemeinen Verhaltensregeln nach § 31 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach § 26 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuches;
- 3.
die Zulässigkeit der Entgegennahme oder der Gewährung von Zuwendungen und die Einhaltung der Offenlegungspflichten nach § 31d des Wertpapierhandelsgesetzes;
- 4.
die nach den §§ 31a und 33 des Wertpapierhandelsgesetzes erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen sowie die Organisation der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft, insbesondere im Hinblick auf die Kundeneinstufung, und die prüferische Beurteilung dieser Vorkehrungen und Maßnahmen sowie der Organisation; gesondert dazustellen sind der Aufbau und die Ablauforganisation der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft sowie Geschäftsbereiche mit besonderen Anforderungen an den Aufbau;
- 5.
die Anzahl und der Umfang von Kulanzzahlungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Dienstleistungen und Nebendienstleistungen sowie die Anzahl und die Art und Weise der Behandlung von Kundenbeschwerden und die damit zusammenhängenden personellen und organisatorischen Konsequenzen;
- 6.