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§ 45 Löschung von Daten - Digitale Gesetze
Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung, des Einsatzes und der Abrechnung einer Kapazitätsreserve (KapResV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
Teil 2 Beschaffungsverfahren Kapazitätsreserve
Teil 3 Einsatz der Kapazitätsreserve
Teil 4 Abrechnung
Teil 5 Vertragsstrafen
Teil 6 Aufgaben der Netzbetreiber
Teil 7 Aufgaben der Bundesnetzagentur
Teil 8 Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Teil 8: Schlussbestimmungen
§ 45 Löschung von Daten
Die aufgrund dieser Verordnung von der Bundesnetzagentur und den Übertragungsnetzbetreibern gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr erforderlich sind.