(1) Die Betreiber der Kapazitätsreserveanlagen erhalten im Erbringungszeitraum eine jährliche Vergütung in Höhe des Produkts aus Zuschlagswert und Gebotsmenge. Zusätzlich erhalten sie im Erbringungszeitraum die nach Absatz 4 zu erstattenden Kosten.
(2) Der Zuschlagswert für alle Kapazitätsreserveanlagen entspricht
- 1.
bei einem Zuschlag nach § 18 Absatz 3 dem Gebotswert desjenigen Gebots, das den höchsten Gebotswert aufweist und
- 2.
bei einem Zuschlag nach § 18 Absatz 4 bis 6 dem Gebotswert desjenigen Gebots, mit dessen Bezuschlagung die Zuschlagsgrenze erreicht oder überschritten wird.
(3) Die jährliche Vergütung umfasst
- 1.
bis zu 16 Einsätze in der Kapazitätsreserve pro Vertragsjahr mit einer Dauer des Abrufs von jeweils bis zu 12 Stunden,
- 2.
den oder die Funktionstests nach § 28,
- 3.
den oder die Probeabrufe nach § 29 und
- 4.
erforderliche Nachbesserungen nach § 30.
(4) Gegen Nachweis gesondert zu erstatten sind
- 1.
zusätzlich anfallende Kosten für die Erfüllung besonderer technischer Anforderungen aus der Netzreserve, für Einsätze in der Netzreserve sowie für Einsätze in der Kapazitätsreserve, die über die nach Absatz 3 Nummer 1 abgegoltene Anzahl von Einsätzen hinausgehen,
- 2.
Kosten, die dafür entstehen, dass auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber die Schwarzstartfähigkeit einer Anlage hergestellt oder aufrechterhalten wird,
- 3.
Kosten, die dafür entstehen, dass auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber die Fähigkeit zur Blindleistungseinspeisung ohne Wirkleistungseinspeisung hergestellt oder aufrechterhalten wird, und
- 4.
Kosten für die Ausgleichsenergie, die während Einspeisungen oder Reduktionen des Wirkleistungsbezugs auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen der Bewirtschaftung des Bilanzkreises nach § 24 Absatz 5 Satz 1 entstehen, soweit sie nicht ausdrücklich vom Anlagenbetreiber zu tragen sind; Erlöse aus dieser Bewirtschaftung sind von den Kosten abzuziehen und im Falle von Überschüssen an die Übertragungsnetzbetreiber zu erstatten.