Für Zusatzrisiken zur Lebensversicherung (§ 10 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) bemisst sich die Solvabilitätskapitalanforderung nach den auf die Zusatzrisiken entfallenden Beiträgen. Die Vorschriften des § 3 über den Beitragsindex gelten entsprechend.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 17 Abs. 1 +++)
(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 17 Abs. 2 +++)