Abschnitt 5 Zu den §§ 8 und 23 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
Abschnitt 6 Zu § 9 des Gesetzes
Abschnitt 7 Zu den §§ 10 und 11 Absatz 3 des Gesetzes
Abschnitt 8 Zu den § 11 und 12 des Gesetzes
Abschnitt 9 Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
Abschnitt 10 Zu den §§ 3 und 15 des Gesetzes
Abschnitt 11 Zu den §§ 3 und 16 des Gesetzes
Abschnitt 12 Zu den §§ 3 und 17 des Gesetzes
Abschnitt 13 Zu den §§ 3 und 18 des Gesetzes
Abschnitt 14 Zu den §§ 3 und 19 des Gesetzes
Abschnitt 15 Zu § 20 des Gesetzes
Abschnitt 16 Zu § 21 des Gesetzes
Abschnitt 17 Zu § 23 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
Abschnitt 18 Zu § 20 Absatz 1 und den §§ 3 und 21 Ab-satz 2 des Gesetzes
Abschnitt 19 Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung
Abschnitt 20 Zu § 23 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes
Abschnitt 21 Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 1a Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit
Soweit in dieser Verordnung oder in der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich dieser Verordnung
1.
das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk die Person ihren Hauptwohnsitz hat, und
2.
für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des Steuergebiets betrieben werden, oder für Personen ohne Hauptwohnsitz im Steuergebiet das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Unternehmen oder Personen erstmals steuerlich in Erscheinung treten.