(1) Nachweislich versteuerter Kaffee, der in ein Steuerlager aufgenommen worden ist, wird auf Antrag von der Steuer entlastet (Erlass, Erstattung, Vergütung). Entlastungsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber.
(2) Nachweislich versteuerter Kaffee wird auf Antrag von der Steuer entlastet, wenn der Kaffee an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert oder auf Kosten des Steuerlagerinhabers unter Steueraufsicht außerhalb eines Steuerlagers vernichtet worden ist. Entlastungsberechtigt ist der Lieferer oder der Steuerlagerinhaber.
(3) Nachweislich mit der Kaffeesteuer belastete kaffeehaltige Waren werden auf Antrag von der Steuer entlastet, wenn diese an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert oder ausgeführt wurden. Entlastungsberechtigt ist der Lieferer oder der Ausführer.
(4) Die Steuer kann bei Entnahme aus einem Steuerlager ohne anschließendes Verfahren der Steueraussetzung auf Antrag des Steuerschuldners unter der Voraussetzung erlassen oder erstattet werden, dass der Steuerschuldner innerhalb von vier Monaten ab der Entstehung der Steuer nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 nachweist, dass
- 1.
der Kaffee in der Annahme befördert wurde, dass für diesen ein Steueraussetzungsverfahren nach § 9 wirksam eröffnet worden ist, und
- 2.
dieser Kaffee
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zu Personen befördert worden ist, die zum Empfang von Kaffee unter Steueraussetzung berechtigt sind,
- b)
zu Empfängern in anderen Mitgliedstaaten befördert worden ist oder
- c)
ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.
Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder durch eine Außenprüfung festgestellt wurde, dass das Steueraussetzungsverfahren nach § 9 unwirksam war. Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, sofern der Betrag 500 Euro je Beförderung übersteigt.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
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