§ 11 Steuerentstehung, Steuerschuldner
(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung von Kaffee in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.
(2) Kaffee wird in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:
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die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im Steuerlager gleich,
- 2.
die Herstellung ohne Erlaubnis nach § 6,
- 3.
eine Unregelmäßigkeit nach § 10 bei der Beförderung unter Steueraussetzung.
(3) Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn Kaffee in einem Verfahren der Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt
- 1.
vollständig zerstört ist oder
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vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen ist.
Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine Zerstörung vorher angezeigt wurde. Kaffee gilt dann als vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, wenn er als Kaffee nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust des Kaffees sind hinreichend nachzuweisen. Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn der Kaffee auf Grund seiner Beschaffenheit während des Verfahrens der Steueraussetzung teilweise verloren gegangen ist.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 entsteht die Steuer nicht, wenn der Versender innerhalb von vier Monaten nach Beginn der Beförderung im Sinn des § 9 nachweist, dass der Kaffee
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zu Personen befördert worden ist, die zum Empfang von Kaffee unter Steueraussetzung berechtigt sind,
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zu Empfängern in anderen Mitgliedstaaten befördert worden ist oder
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ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.
Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn der Kaffee