Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
§ 8 Geographische Herkunftsbezeichnungen - Digitale Gesetze
Käseverordnung (KäseV)
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Abschnitt Käse
Dritter Abschnitt Erzeugnisse aus Käse
Vierter Abschnitt Kennzeichnung
Fünfter Abschnitt Labaustauschstoffe und Lab-Pepsin-Zubereitungen
Sechster Abschnitt (weggefallen)
Siebenter Abschnitt Ergänzende Vorschriften
Achter Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Käse
§ 8 Geographische Herkunftsbezeichnungen
Käse darf unter einer der in Anlage 1b Spalte 1 aufgeführten geographischen Herkunftsbezeichnungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er
1.
in dem jeweiligen in Anlage 1b Spalte 2 bezeichneten Herkunftsgebiet hergestellt worden ist und
2.
den jeweiligen in Anlage 1b Spalte 3 bis 6 aufgeführten Anforderungen an die Herstellung und Beschaffenheit entspricht.