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Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände (KAEAnO)
Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Schlußformel
§ 11 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 11
Der
Reichskommissar für die Preisbildung
erläßt die zur Durchführung ... erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie von den Vorschriften dieser Anordnung abweichende preisbildende Anordnungen für den Einzelfall.