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§ 13 Nichterhebung von Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung - Digitale Gesetze
Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (JVKostG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Fälligkeit und Sicherstellung der Kosten
Abschnitt 3 Kostenerhebung
§ 10 Ermäßigung der Gebühren und Absehen von der Kostenerhebung
§ 11 Absehen von der Kostenerhebung wegen des öffentlichen Interesses
§ 12 Nichterhebung von Kosten in bestimmten Fällen
§ 13 Nichterhebung von Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung
Abschnitt 4 Kostenhaftung
Abschnitt 5 Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Abschnitt 6 Rechtsbehelf und gerichtliches Verfahren
Abschnitt 7 Schluss- und Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Kostenerhebung
§ 13 Nichterhebung von Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung
Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.