Abschnitt 3 Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern
Abschnitt 4 Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern
Abschnitt 5 Entschädigung von Zeugen und Dritten
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 4c Rechtsbehelfsbelehrung
Jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form zu enthalten.