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§ 16 Entschädigung für Zeitversäumnis - Digitale Gesetze
Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt 3 Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern
Abschnitt 4 Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern
Abschnitt 5 Entschädigung von Zeugen und Dritten
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern
§ 16 Entschädigung für Zeitversäumnis
Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 7 Euro je Stunde.