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Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des Öffentlichen Rechts - zur Regelung der jüdischen Militärseelsorge (JüdMilSeelsVtr)
Präambel
Abschnitt I Grundsätze
Abschnitt II Einbindung der jüdischen Soldaten und Soldatinnen in jüdische Gemeinden vor Ort
Abschnitt III Militärbundesrabbiner
Abschnitt IV Militärrabbinat
Abschnitt V Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen
Abschnitt VI Hilfskräfte
Abschnitt VII Freundschafts- und Paritätsklausel
Abschnitt VIII Zustimmung des Bundestages, Inkrafttreten
Art 23 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt VIII: Zustimmung des Bundestages, Inkrafttreten
Art 23
(1) Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages durch ein Bundesgesetz.
(2) Er tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, mit dem diesem Vertrag zugestimmt wird, in Kraft.