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§ 9 Arten - Digitale Gesetze
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Anwendungsbereich
Zweiter Teil Jugendliche
Dritter Teil Heranwachsende
Vierter Teil Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
Fünfter Teil Schluß- und Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Teil: Jugendliche
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Zweiter Abschnitt: Erziehungsmaßregeln
§ 9 Arten
Erziehungsmaßregeln sind
1.
die Erteilung von Weisungen,
2.
die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 in Anspruch zu nehmen.