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§ 86 Umwandlung des Freizeitarrestes - Digitale Gesetze
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Anwendungsbereich
Zweiter Teil Jugendliche
Erstes Hauptstück Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
Zweites Hauptstück Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
Drittes Hauptstück Vollstreckung und Vollzug
Erster Abschnitt Vollstreckung
Erster Unterabschnitt Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit
Zweiter Unterabschnitt Jugendarrest
§ 86 Umwandlung des Freizeitarrestes
§ 87 Vollstreckung des Jugendarrestes
Dritter Unterabschnitt Jugendstrafe
Vierter Unterabschnitt Untersuchungshaft
Zweiter Abschnitt Vollzug
Viertes Hauptstück Beseitigung des Strafmakels
Fünftes Hauptstück Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
Dritter Teil Heranwachsende
Vierter Teil Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
Fünfter Teil Schluß- und Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Teil: Jugendliche
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Zweiter Unterabschnitt: Jugendarrest
§ 86 Umwandlung des Freizeitarrestes
Der Vollstreckungsleiter kann Freizeitarrest in Kurzarrest umwandeln, wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 nachträglich eingetreten sind.