Vierter Teil Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
Fünfter Teil Schluß- und Übergangsvorschriften
§ 4 Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher
Ob die rechtswidrige Tat eines Jugendlichen als Verbrechen oder Vergehen anzusehen ist und wann sie verjährt, richtet sich nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts.