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§ 8 Zeitliche Ausnahmen - Digitale Gesetze
Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG)
§ 1 Fördervoraussetzungen
§ 2 Freiwillige
§ 3 Freiwilliges soziales Jahr
§ 4 Freiwilliges ökologisches Jahr
§ 5 Jugendfreiwilligendienste im Inland
§ 6 Jugendfreiwilligendienst im Ausland
§ 7 Kombinierter Jugendfreiwilligendienst
§ 8 Zeitliche Ausnahmen
§ 9 (weggefallen)
§ 10 Träger
§ 11 Vereinbarung, Bescheinigung, Zeugnis
§ 12 Datenschutz
§ 13 Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen
§ 13a Urlaub
Inhaltsverzeichnis
§ 8 Zeitliche Ausnahmen
Der Jugendfreiwilligendienst nach den §§ 5, 6 und 7 kann ausnahmsweise bis zu einer Dauer von 24 Monaten geleistet werden, wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzepts begründet ist.