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§ 2 Dauer der Berufsausbildung - Digitale Gesetze
[object Object] (JFAngAusbV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Abschnitt 2 Abschlussprüfung
Abschnitt 3 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.