§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
| „Arbeitsabläufe in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren planen und umsetzen“ | mit 15 Prozent, |
- 2.
„Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen“ | mit 15 Prozent, |
- 3.
| „Fachliche Sachbearbeitung“ | mit 30 Prozent, |
- 4.
| „Auskünfte in Nachlasssachen und betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten erteilen“ | mit 30 Prozent |
sowie
- 5.
| „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind: