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§ 44 Kosten der Untersuchungen - Digitale Gesetze
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (JArbSchG)
Inhaltsübersicht
Eingangsformel
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Beschäftigung von Kindern
Dritter Abschnitt Beschäftigung Jugendlicher
Erster Titel Arbeitszeit und Freizeit
Zweiter Titel Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
Dritter Titel Sonstige Pflichten des Arbeitgebers
Vierter Titel Gesundheitliche Betreuung
§ 32 Erstuntersuchung
§ 33 Erste Nachuntersuchung
§ 34 Weitere Nachuntersuchungen
§ 35 Außerordentliche Nachuntersuchung
§ 36 Ärztliche Untersuchungen und Wechsel des Arbeitgebers
§ 37 Inhalt und Durchführung der ärztlichen Untersuchungen
§ 38 Ergänzungsuntersuchung
§ 39 Mitteilung, Bescheinigung
§ 40 Bescheinigung mit Gefährdungsvermerk
§ 41 Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen
§ 42 Eingreifen der Aufsichtsbehörde
§ 43 Freistellung für Untersuchungen
§ 44 Kosten der Untersuchungen
§ 45 Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte
§ 46 Ermächtigungen
Vierter Abschnitt Durchführung des Gesetzes
Fünfter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
Sechster Abschnitt Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt: Beschäftigung Jugendlicher
Vierter Titel: Gesundheitliche Betreuung
§ 44 Kosten der Untersuchungen
Die Kosten der Untersuchungen trägt das Land.