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Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (JArbSchG)
Inhaltsübersicht
Eingangsformel
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Beschäftigung von Kindern
Dritter Abschnitt Beschäftigung Jugendlicher
Erster Titel Arbeitszeit und Freizeit
Zweiter Titel Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
§ 22 Gefährliche Arbeiten
§ 23 Akkordarbeit, tempoabhängige Arbeiten
§ 24 Arbeiten unter Tage
§ 25 Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen
§ 26 Ermächtigungen
§ 27 Behördliche Anordnungen und Ausnahmen
Dritter Titel Sonstige Pflichten des Arbeitgebers
Vierter Titel Gesundheitliche Betreuung
Vierter Abschnitt Durchführung des Gesetzes
Fünfter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
Sechster Abschnitt Schlußvorschriften
§ 23 Akkordarbeit, tempoabhängige Arbeiten - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt: Beschäftigung Jugendlicher
Zweiter Titel: Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
§ 23 Akkordarbeit, tempoabhängige Arbeiten
(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden
1.
mit Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,
2.
in einer Arbeitsgruppe mit erwachsenen Arbeitnehmern, die mit Arbeiten nach Nummer 1 beschäftigt werden,
3.
mit Arbeiten, bei denen ihr Arbeitstempo nicht nur gelegentlich vorgeschrieben, vorgegeben oder auf andere Weise erzwungen wird.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher,
1.
soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich ist
oder
2.
wenn sie eine Berufsausbildung für diese Beschäftigung abgeschlossen haben
und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.