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§ 6 Bewilligung der Überstellung - Digitale Gesetze
Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGHG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Anwendungsbereich
Teil 2 Überstellung
Teil 3 Durchbeförderung
Teil 4 Rechtshilfe durch die Vollstreckung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichtshofes
Teil 5 Sonstige Rechtshilfe
Teil 6 Ausgehende Ersuchen
Teil 7 Gemeinsame Vorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 2: Überstellung
§ 6 Bewilligung der Überstellung
Die Überstellung darf, außer im Falle des § 32, nur bewilligt werden, wenn das Gericht sie für zulässig erklärt hat.