(2) Dem Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
Kenntnisse über Bauphysik, insbesondere über Wärme- und Schallehre,
- 2.
Kenntnisse der Berechnung von Wärmedurchgang, -strahlung und -übergang, von Dampfdiffusion, Schallübertragung und -dämmung sowie der Bemessung von Konstruktionen,
- 3.
Kenntnisse der Herstellung von Dämmungen gegen Wärme, Kälte und Schall, von Sperrungen gegen Feuchtigkeit, von Dämpfungen gegen Schwingungen und von Abschirmungen gegen Strahlen,
- 4.
Kenntnisse über Be- und Entlüftungen in Bauteilen und über die Berücksichtigung von Witterungseinflüssen,
- 5.
Kenntnisse der Verfahren für das Messen von Wärme, Kälte, Schall, Dampfdiffusion, Schwingungen und Strahlen,
- 6.
Kenntnisse der Massenberechnung,
- 7.
Kenntnisse der Verwendung von Verbindungs- und Befestigungsmitteln,
- 8.
Kenntnisse über die Einrichtung und den Betrieb von Werkstätten und Baustellen,
- 9.
Kenntnisse der Bau- und Hilfsstoffe, insbesondere der Dämmstoffe,
- 10.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,
- 11.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Bauaufsicht, der Verdingungsordnung für Bauleistungen, der einschlägigen Normen und Richtlinien sowie über die Vorschriften des Immissionsschutzes,
- 12.
Anfertigen und Lesen von Entwurfsskizzen sowie von Teil- und Sonderzeichnungen,
- 13.
Aufstellen von Massenberechnungen, Leistungsverzeichnissen und Abrechnungen,
- 14.
Be- und Verarbeiten von Bau- und Hilfsstoffen, insbesondere von Dämmstoffen,