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§ 27 Grundsätze des Zugangs zu Registerdaten - Digitale Gesetze
Gesetz zum Implantateregister Deutschland (IRegG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Zweck; Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Registerstelle; Beleihung
Abschnitt 3 Geschäftsstelle
Abschnitt 4 Vertrauensstelle
Abschnitt 5 Auswertungsgruppen
Abschnitt 6 Beirat
Abschnitt 7 Produktdatenbank
Abschnitt 8 Meldepflichten
Abschnitt 9 Datenverarbeitung durch die Vertrauens- und Registerstelle
Abschnitt 10 Informationspflichten; Beschränkung der Betroffenenrechte
Abschnitt 11 Zugang zu den Registerdaten
§ 27 Grundsätze des Zugangs zu Registerdaten
§ 28 Allgemeine Auskünfte
§ 29 Datenübermittlung durch die Registerstelle
§ 30 Datenübermittlung an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
§ 31 Datenübermittlung zu Forschungszwecken oder statistischen Zwecken; Datenbereitstellung
Abschnitt 12 Anonymisierung
Abschnitt 13 Finanzierung und Vergütung
Abschnitt 14 Verordnungsermächtigung
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 11: Zugang zu den Registerdaten
§ 27 Grundsätze des Zugangs zu Registerdaten
Öffentliche und nicht öffentliche Stellen haben nur Zugang zu den gespeicherten Daten des Implantateregisters, soweit dieses Gesetz es vorsieht.