Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Toggle theme
Loading...
§ 23 Austausch anonymisierter Registerdaten - Digitale Gesetze
Gesetz zum Implantateregister Deutschland (IRegG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Zweck; Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Registerstelle; Beleihung
Abschnitt 3 Geschäftsstelle
Abschnitt 4 Vertrauensstelle
Abschnitt 5 Auswertungsgruppen
Abschnitt 6 Beirat
Abschnitt 7 Produktdatenbank
Abschnitt 8 Meldepflichten
Abschnitt 9 Datenverarbeitung durch die Vertrauens- und Registerstelle
§ 19 Grundsätze der Datenverarbeitung
§ 20 Einheitliche Datenstruktur
§ 21 Verarbeitung und Übermittlung von Daten bestehender Implantateregister
§ 22 Verfahren zur Datenübernahme von bestehenden Implantateregistern
§ 23 Austausch anonymisierter Registerdaten
Abschnitt 10 Informationspflichten; Beschränkung der Betroffenenrechte
Abschnitt 11 Zugang zu den Registerdaten
Abschnitt 12 Anonymisierung
Abschnitt 13 Finanzierung und Vergütung
Abschnitt 14 Verordnungsermächtigung
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 9: Datenverarbeitung durch die Vertrauens- und Registerstelle
§ 23 Austausch anonymisierter Registerdaten
Die Registerstelle darf zur Förderung der Zwecke des Implantateregisters nach § 1
1.
anonymisierte Daten von wissenschaftlichen Registern erheben,
2.
diese anonymisierten Daten mit den Datenbeständen des Implantateregisters zusammenführen und verarbeiten und
3.
anderen deutschen und internationalen Implantateregistern anonymisierte Daten zur Verfügung stellen.